Wildtierrettung Rhein-Berg e.V.: Vereinssatzung

Satzung vom 11.02.2023


§1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein trägt den Namen „Wildtierrettung Rhein-Berg e.V.“ und wird in das Vereinsregister eingetragen.
Der Sitz des Vereins ist Odenthal.

§2 Zweck des Vereins / Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Zweck des Vereins ist die Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung und Förderung des Tierschutzes - insbesondere von Wildtieren.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch

  1. Maßnahmen zur Belehrung und Begeisterung von Kindern und Jugendlichen für den Tierschutz, Förderung der Entwicklung von Kindern und Jugendlichen im Bereich des Tierschutzes durch Sensibilisierung und praktisch-pädagogischen Maßnahmen im Bereich der Natur- und Umweltbildung (Schwerpunkt Wildtiere)
  2. Auffinden von jungem Wild auf landwirtschaftlichen Flächen mittels mit Wärmebildkamera ausgestatteter Drohnen
  3. Organisation von Rettungseinsätzen
  4. Infoveranstaltungen
  5. Ausbildung von Mitgliedern zum Erwerb der Drohnenfluglizenz

§3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§4 Mitgliedschaft

Der Verein hat ordentliche und fördernde Mitglieder.

Ordentliches Mitglied kann werden, wer eine natürliche Person ist.

Voraussetzungen für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein an den Vorstand des Vereins zu richtende Aufnahmeantrag.

Über die Aufnahme als Mitglied entscheidet der Vorstand. Bei Ablehnung ist eine Berufung an die Mitgliederversammlung gegeben.

Alle Mitglieder sind verpflichtet, die Aufgaben und Ziele dieser Satzung zu schützen.

Die Mitgliedschaft endet

  1. durch Austrittserklärung
  2. durch Tod
  3. durch von der Mitgliederversammlung zu beschließendem Ausschluss aus wichtigem Grund

§5 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§6 Vorstand

Der Vorstand besteht aus den 3 stimmberechtigten Mitgliedern: dem Vorsitzenden, einem Stellvertreter und dem Schatzmeister. Der Vorstand kann um 3 weitere Beisitzer erweitert werden.

Der Vorstand im Sinne von § 26 Abs. 2 BGB (gerichtliche und außergerichtliche Vertretung) besteht aus dem Vorsitzenden mit einem weiteren Vorstandsmitglied oder dem Stellvertreter mit einem weiteren Vorstandsmitglied.

Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung jeweils für 4 Jahre gewählt, der Amtsinhaber bleibt bis zur Wahl seines Nachfolgers im Amt.

Wählbar zum Vorstand sind nur natürliche Personen, die Vereinsmitglieder sind.

§7 Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand übernimmt nachfolgende Aufgaben:

  1. Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins.

    Einmal jährlich legt der Vorstand Rechenschaft über die Tätigkeit des Vereins ab sowie die Jahresberechnung der Mitgliederversammlung vor.

    Die Vorstandsmitglieder nehmen ihre Funktion ehrenamtlich war, eine Vergütung für ihre Tätigkeiten erfolgt nicht. Auslagen können erstattet werden.

    Der Vorstand beschließt unter Vorlage von Angeboten mit einfacher Mehrheit über die Verwendung und Investitionen aus den vorhandenen Mitteln.

    Der Vorstand beruft einmal jährlich eine Mitgliederversammlung mit einer Frist von 3 Wochen ein.

    Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter berufen Vorstandssitzungen je nach Erfordernis ein, mindestens jedoch einmal im Jahr.

    Über die Tätigkeiten des Vereins ist ein Ergebnisprotokoll zu führen und der Mitgliederversammlung inhaltlich im Rahmen des Rechenschaftsberichts auf der Jahresversammlung vorzutragen.

  2. Der Vorstand befindet grundsätzlich über Zuständigkeiten der Maßnahmen zur Rettung von Wildtieren. Er regelt den Einsatz der einzusetzenden Hilfsmittel und der vorgesehenen Personen.
  3. Die Verwendung und die Benennung der Zuständigkeit der vereinseigenen Hilfsmittel werden durch den Vorstand geregelt.
  4. Die Verwendung der vereinseigenen Hilfsmittel dient ausschließlich dem unter § 2 Punkt 1 und 2 genannten Ziele

§8 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand und zwar schriftlich unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung und der Tagesordnung mit einer Einladungsfrist von mindestens 3 Wochen.

In der Tagesordnung sind aufzunehmen:

  1. Vorlage des Jahresberichtes
  2. Vorlage des Jahresabschlusses
  3. Entlastung des Vorstandes
  4. soweit erforderlich: Wahlen, Satzungsänderungen

Der Vorstand ist verpflichtet, eine Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn mindestens 10 % der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe des Grundes verlangen.

Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder.

Soweit im Gesetz oder in dieser Satzung nichts Abweichendes vorgeschrieben ist, werden Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Ergibt sich bei Wahlen bei 2 Kandidaten für das gleiche Amt Stimmengleichheit, so ist die Wahl zu wiederholen.

Ordentliche und fördernde Mitglieder sind in gleicher Weise stimmberechtigt. Jedes Mitglied hat eine Stimme.

Über die Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen, was vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen ist.

§9 Vereinsvermögen/Beiträge

Der Verein erhält seine Mittel im Allgemeinen durch Beiträge, freiwillige Spenden der Mitglieder und Spenden sonstiger an der Förderungseinrichtung interessierter Personen. Die Mitgliederversammlung kann für die Mitglieder laufende Beiträge festsetzen.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Die Mitglieder haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§10 Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes während der Amtszeit

Scheidet ein Vorstandsmitglied, aus welchem Grund auch immer, während seiner Amtszeit aus, so bestellt der Vorstand bis zu der dem Ausscheiden folgenden Jahreshauptversammlung kommissarisch einen Nachfolger. Dieser oder eine andere vorgeschlagene Person wird dann für die verbleibende Amtszeit des ausgeschiedenen von der Mitgliederversammlung gewählt.

§11 Prüfung der Jahresrechnung

Zur Prüfung der Jahresrechnung sind mindestens 2 Rechnungsprüfer aus der Mitgliederversammlung zu bestellen. Diese sind zur Prüfung über alle der vom Verein eingenommenen und ausgegebenen Gelder befugt.

Die Rechnungsprüfer werden durch die Mitgliederversammlung im Jahresturnus wechselnd für je 2 Jahre gewählt.

§12 Satzungsänderungen

Satzungsänderungen bedürfen der Mehrheit von ¾ der anwesenden Mitglieder. Eine Satzungsänderung ist nur insoweit zulässig, als sie die in § 2 der Satzung umrissenen Ziele nicht beeinträchtigt bzw. verändert.

§13 Leistungen des Vereins

Die Leistungen des Vereins können grundsätzlich gemäß Satzung von jedem Betroffenen, jedoch in Abhängigkeit der vorhandenen Kapazitäten, abgerufen werden.

Es kann auf Antrag eine Aufwandsentschädigung in Form von Kilometergeld und Maßnahmenpauschale erfolgen.

Der Vorstand ist berechtigt, die Höhe der Aufwendungsentschädigung für Einsätze in Abhängigkeit der Vereinszugehörigkeit festzulegen. Der Verein wird entsprechend der in § 2 umrissenen Zielsetzung tätig.

Die Zahlung der Fahrtkosten (Vereinsmitglieder) und der Fahrtkosten nebst Einsatzpauschale (Nichtvereinsmitglieder) kann durch den Anforderer, nach Prüfung durch den Vorstand, entsprochen werden.

§14 Rechtsnatur der Leistungen

Die Vereinsmitglieder haben keinen Rechtsanspruch auf die beschriebenen Leistungen.

Auch durch wiederholte und regelmäßig wiederkehrende Leistungen wird kein Rechtsanspruch auf zukünftige Leistungen begründet.

Alle Leistungen erfolgen freiwillig und mit der Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufes.

§15 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur durch eine Mitgliederversammlung mit einer Stimmenmehrheit von 9/10 anwesenden Mitglieder, die jedoch mindestens ¾ aller Mitglieder des Vereins ausmachen müssen, beschlossen werden. Sofern die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht wird, kann auf einer weiteren Versammlung die Auflösung mit der Stimmenmehrheit von 9/10 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den „Kitzretter e.V.“ Linscheid 4, 58091 Hagen, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat, insbesondere zur Förderung des in § 2 dieser Satzung formulierten Zwecks.

§16 Inkrafttreten

Die Satzung in der Fassung vom 11.02.2023 tritt mit dem heutigen Tage in Kraft.